Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vom 01. Mai 2026 (ersetzt sämtliche vorherigen Versionen)

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte die zwischen der ELVAG Elias Lusti AG (nachfolgend „ELVAG“ genannt) und dem Kunden geschlossenen Verträge. Die ELVAG behält sich vor, diese AGBs zu ändern. Es gilt für den Kunden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Version der AGBs.

  1. Vertragsabschluss

Eine von der ELVAG unterbreitete Offerte ist grundsätzlich als unverbindlich zu verstehen. Die ELVAG behält sich vor, eine Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Mit der Auftragsbestätigung entsteht der Vertrag zwischen der ELVAG und dem Kunden und die Bestellung ist damit für den Kunden verbindlich.

  1. Preise

Die angegebenen Preise sind Bruttopreise, inkl. Mehrwertsteuer. Die ELVAG behält sich vor, die Preise anzupassen.

  1. Lieferfrist

Die auf der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist ist als annähernd zu verstehen und ist vom Datum der Auftragsbestätigung an gerechnet. Auch im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Kunde verpflichtet, die Produkte entgegenzunehmen, sofern er nicht vorgängig eine angemessene Nachfrist angesetzt und nach deren Ablauf auf die Lieferung verzichtet hat. Der Kunde hat bei verspäteter Lieferung keinen Anspruch auf Schadenersatz.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Wenn die ELVAG aufgrund von besonderen Vorkommnissen wie (nicht abschliessend) höherer Gewalt, einer Epidemie, einer Pandemie, einer behördlichen Verfügung, einem Brandfall, einem Kriegsereignis, Transportschwierigkeiten, einem Streik, einem Maschinenausfall oder einem Rohstoff- oder Energiemangel längerfristig Produkte nicht liefern kann, kann sie von einem Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat bei einem Rücktritt vom Vertrag durch die ELVAG keinen Anspruch auf Schadenersatz.

  1. Lieferung, Transportkosten

Grundsätzlich werden die Transportkosten für Lieferungen mit einem Produktewert ab CHF 1’500.- zum Empfangsort des Kunden in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein von der ELVAG übernommen. Für Wiederverkäufer gilt die Lieferung ab Werk, 9500 Wil (St. Gallen). Bei Bedarf können Produkte auch per Eilsendung versendet werden, die Mehrkosten dafür hat der Kunde zu tragen.

  1. Nutzen und Gefahr, Transportversicherung, Annahmekontrolle

Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der bestellten Produkte ab dem Werk auf den Kunden über. Die Sendungen sind bei der Lieferung mit der Camion Transport AG bis CHF 15.– Produktewert pro effektives Kilo beziehungsweise bis maximal CHF 40’000.- Produktewert versichert. Der Kunde muss bei der Annahme der Produkte prüfen, ob die gelieferte Menge mit der bestellten übereinstimmt. Allfällige Abweichungen müssen auf dem Lieferschein festgehalten werden. Bei Sonderanfertigungen ist die ELVAG zu Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Rahmen von 20% befugt. Dem Kunden wird die effektiv gelieferte Menge verrechnet.

  1. Kauf auf Abruf

Abrufverträge („Kauf auf Abruf“) werden in der Regel für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Sie regeln verbindlich die Menge der bestellten Produkte. Der Abruf der Produkte muss längstens innerhalb eines Jahres vom Datum der Bestellung an erfolgen. Nicht abgerufene Produkte werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Monat nach Ablauf des Abrufvertrages ausgeliefert und verrechnet. Die Abrufverträge können auch die Liefertermine verbindlich festlegen. Die ELVAG behält sich bei stark schwankenden Produktpreisen oder Währungen während der Dauer eines Abrufvertrags, nach Absprache mit dem Kunden, vor, die Preise anzupassen. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, kann die ELVAG die Lieferung ohne Ankündigung entschädigungslos unterbrechen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

  1. Mängelrügen, Gewährleistung

Allfällige Beanstandungen zu gelieferten Produkten sind innert 7 Tagen nach deren Annahme der ELVAG zur Kenntnis zu bringen. Bei einer begründeten Beanstandung entscheidet die ELVAG entweder die beanstandeten Produkte kostenlos auszutauschen oder deren Kaufpreis zurückzuerstatten. Bei Sonderanfertigungen sind Gewährleistungsansprüche nur möglich, wenn die Qualität, die Verarbeitung oder die Ausführung der Produkte die branchenüblichen Toleranzen über- oder unterschreitet. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

  1. Rücksendungen

Durch den Kunden veranlasste Rücksendungen werden nur nach vorheriger, gegenseitiger Vereinbarung akzeptiert. Die für die Rücksendung anfallenden Transportkosten hat der Kunde zu tragen. Die ELVAG behält sich vor, dem Kunden allfällige damit zusammenhängende Umtriebe in Rechnung zu stellen.

  1. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

Der Kunde hat die Rechnung bis spätestens 30 Tage ab dem Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzüge zu begleichen. Allfällige ungerechtfertigt vorgenommene Abzüge werden dem Kunden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die ELVAG für jede Mahnung CHF 20.– in Rechnung stellen. Die ELVAG behält sich vor, Verzugszinsen zu belasten. Bis zum Eingang der vollständigen Zahlung ist die ELVAG Eigentümerin der Produkte.

  1. Datenschutz

Alle für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter Mithilfe der Informatik gespeichert und innerhalb der ELVAG verarbeitet. Der Kunde muss die ELVAG informieren, wenn seine Adresse nicht zu Marketingzwecken verarbeitet werden darf. Die Datenschutzerklärung der ELVAG kann hier [link] eingesehen werden.

  1. Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil der AGB ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten Willen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt für etwaige Lücken in den AGB entsprechend.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtstand

Auf das Rechtsverhältnis zwischen der ELVAG und dem Kunden ist Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts, anwendbar. Der Gerichtstand ist Wil (St. Gallen).

Wil, Mai 2026